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Gerichtsstand: Schwelm

COPYRIGHT-HINWEISE

Alle Bilder, Illustrationen, Animationen und Symbole, die auf diesem Webserver und seinen Seiten abgelegt werden,unterliegen dem alleinigen Urheberrecht des Autors, sofern sie nicht schon Rechten Dritter unterliegen. Jede Verwertung ausserhalb der strikten Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung von Multimedias unzulässig und wird verfolgt.

Das gilt insbesondere für Vervielfältigung und Übernahme auf andere elektronische Systeme.

Allgemeine Vertragsbedingungen MULTIMEDIAS

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
-1.1.: Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
-1.2.: Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnugen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
-1.3.: Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschlieþlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
-1.4.: Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet weden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeit in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit vollständiger Zahlung des Honorars.
-1.5.: Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik- Designers.
-1.6.: Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte bedarf der Einwilligung des Grafik- Designers.
-1.7.: Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar
-2.1.: Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht Berufsüblich.
-2.2.: Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben kein Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
-2.3.: Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles Fallig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
-2.4.: Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistungen, Neben und Reisekosten
-3.1.: Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatz- leistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
-3.2.: Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Fotoarbeiten, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
-3.3.: Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder dessen Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
-3.4.: Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungs- durchführung, Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur auf Grund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbahrung in dessen Namen und in dessen Rechnung vor.
-3.5.: Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik -Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
-3.6.: Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
-4.1.: An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
-4.2.: Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders- lautende Vereinbahrung getroffen wurde.
-4.3.: Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung
-5.1.: Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
-5.2.: Die Produktion wird von dem Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu Treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung
-6.1.: Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
-6.2.: Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
-6.3.: Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf seine Rechnug in Auftrag gibt, haftet er nicht für diese Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragtenLeistungserbringer.
-6.4.: Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in die Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
-6.5.: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.

7. Belegexemplar
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit
-8.1.: Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
-8.2.: Die dem Grafik-Designer überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, dass der Auftrag- geber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Grafik-Designers.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässtdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.